Montag, 28. September 2015

Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG - Kriegsgefangenenpost

Eine Leserin hat uns ihre Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, welche als Muster nun zur Verfügung gestellt wird:


Vorname Familienname
Straße, Nr.
PLZ, Ort


An die
Staatsanwaltschaft ORT
Straße, Nr:
PLZ, Ort

(Hinweis: An die Staatsanwaltschaft bei Ihnen vor Ort richten. Welche StA zuständig ist, kann im Netz recherchiert werden. In Bayern finden Sie die zuständige Staatsanwaltschaft zum Beispiel hier)



DATUM
Betreff: Strafanzeige und Strafantrag


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen alle verantwortlichen Personen der Deutschen Post AG, welche für die Postzustellung bei mir vor Ort verantwortlich sind wegen Erfüllungsbetrug und alle anderen in Betracht kommenden Strafttatbestände. Außerdem stelle ich Strafantrag.


Begründung:
Am DATUM wollte der Postzusteller / Mitarbeiter der Filiale (Adresse der Filiale) meine Post nur gegen eine sog. Strafgebühr aushändigen, obwohl es sich um gebührenfreie Postsendungen handelte. Wer für eine gebührenfreie Sendungen Geld verlangt und zudem nötigt diese rechtswidrigen Gebühren zu bezahlen, damit ich meine Post (Grundrechtsverletzung: Briefgeheimnis, usw.) ausgehändigt bekomme, macht sich strafbar wegen Nötigung, Erpressung und Erfüllungsbetrug oder/und Gebührenüberhebung.

Bei der an mich gerichteten Sendung handelte es sich um gebührenfreie Kriegsgefangenenpost, für welche keine Postgebühren erhoben werden dürfen (vgl. Bundesgesetzblatt Teil II vom 4. September 1998 ab Seite 2135).

Gemäß Weltpostvertrag vom 14.09.1994 heißt es unmissverständlich:
"Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postfinanzdienste, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in der Vollzugsordnung genannten Stellen an Kriegsgefangene gerichtet oder von diesen abgesandet werden, sind von allen Postgebühren mit Ausnahme der Luftpostzuschläge befreit. In einem neutralen Land aufgenommene und internierte Kriegsteilnehmer werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt."

Auch in der Haagener Landkriegsordnung von 1907 heißt es in Kapitel 2, Artikel 16:
"Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit."

Ob der Absender oder Empfänger der Postsendungen Kriegsgefangene sind, wird/wurde von der Deutschen Post AG nicht überprüft.

Unabhängig einer solchen Prüfung bleibt festzustellen:
Nachdem sich Deutschland aufgrund eines fehlenden Friedensvertrages noch immer im Kriegszustand befindet und nach wie vor seit 18. September 1944 durch die Alliierten Siegermächte besetzt ist (siehe z.B. Artikel 120 und 139 Grundgesetz, oder das Interview vom Gregor Gysi [Linkspartei] vom 08.08.2013 auf dem öffentlich-rechtlichen Sender Phoenix, wo dieser Klipp und klar ausspricht das Deutschland noch immer besetzt ist), greifen die Regelungen zur Behandlung von Kriegsgefangenen nach dem Weltpostvertrag vom 14. September 1994, sowie der Haagener Landkriegsordnung vom 18.10.1907 auch für mich persönlich - unabhängig davon was der Absender für eine Stellung hat.

Bitte erteilen Sie mir das Aktenzeichen mit, unter welchem die Ermittlungen aufgeommen werden und informieren Sie mich ausführlich über den Ausgang des Strafverfahrens, da ich als geschädigter ein besonderes Interesse an einer Ausführlichen Information zum Ergebnis des Verfahrens habe. 

Mit freundlichen Grüßen

- eigenhändige Unterschrift -
Vorname, Familienname (in Druckbuchstaben)



2 Kommentare:

  1. Sind Strafanzeigen gegen juristische Personen (hier Deutsche Post AG) zulässig ?
    Ich denke, dass die Anzeige gegen eine natürliche Person, z.B. Vorstandsvorsitzenden gerichtet sein muss.

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    1. Natürlich sind anzeigen gegen juristische Personen zulässig, hier werden dann alle verantwortlichen Geschäftsführer belangt und Gehilfen der Straftat. Wenn einem die genaue Person nicht bekannt ist, welche die Tat begangen hat, richtet man die Strafanzeige gegen die Firma. Bei gewerbsmässigen und bandenmäsigen Betrug nicht unüblich.

      Im übrigen gibt es keine natürliche Personen. Person ist ein juristischer Begriff. Menschen können nicht nicht vor Gericht gestellt werden, nur Personen.

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